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Auflastungsfeder mit rosa Farbmarkierung in einem VW T4 (Bild um 90° gedreht), Mai 2008

DeeplinkAuflasten: Worum geht's?

Wichtig!

Der Gewichtsbesteuerung für Kombinationskraftfahrzeuge soll mit der Streichung des §23 Abs.6a der StVZO ein »Riegel vorgeschoben« werden. Betroffen davon sind alle Fahrzeuge, welche bisher als Kombinationskraftfahrzeuge zugelassen waren bzw. auf Basis ihrer Auflastung oder ihres zul.GG ab Werk in diese Kategorie fallen.

Die Novellierung der StVZO bezüglich der Streichung des Paragraphen wurde am 01.04.2005 durchgeführt.

Danach obliegt es den Ländern, wie sie mit der Besteuerung solcher Fahrzeuge verfahren, von den Finanzämtern sind daher zu diesem Termin neue Steuerbescheide zu erwarten.

Die meisten regen sich über den Wegfall des Schlupflochs auf und denken, es sei etwas seit Jahrhunderten Gegebens. Diese Annahme ist falsch. Diese Art der Besteuerung wurde erst im Jahre '98 durch einen Urteilsspruch ermöglicht.

Der relevante Paragraph

§23 Abs.6a der StVZO

Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

Der Umkehrschluß

Wenn alle solche Fahrzeuge unter 2,8 t zul.GG automatisch als PKW zu bezeichnen sind, dann sind Fahrzeuge über 2,8 t zul.GG etwas anderes. Somit war der Weg für eine Klage geöffnet und diese hat am 31.03.98 zu einem Urteilsspruch geführt. Siehe unten in der Zusammenfassung.

Zusammengefasst

Es ist schwierig gegen die »Stammtischparolen« und die im Web zu Hunderten verbreiteten vielen Fehl- und Falschinformationen anzukommen. Daher (nochmals) eine kurze Zusammenfassung was überhaupt los ist – und was nicht:

• Es steht keine Steuererhöhung an. Mal abgesehen von der für einige Emissionsklassen sowieso für 2005 anstehenden Erhöhungen der KFZ-Steuer gibt es keine Veränderung bei der Steuer.
Was geändert wird: Es gibt ein »Steuerschlupfloch« weniger. Das ist alles – nicht mehr, nicht weniger.

• Es geht um Kombinationskfz bzw. PKW, die einem »Kombinationskfz entsprechen«. Es geht nicht (direkt) um LKWs, WoMos, Bürofz.

• Laut ADAC seien WoMos als sonstige KFZ nicht davon betroffen. Was die Länder aber umsetzen weiß der ADAC sicherlich auch nicht. Die Information wurde »blind« von diversen Zeitschriften auch vermittelt – und dabei als Fakt dargestellt. Dem ist aber nicht so. Es kann sein, muss aber nicht.

• Die Gewichtsbesteuerung von Kombinationskfz über 2,8–t basiert auf einem Urteil vom 31.03.98 (AZ: AZ VII R 115/97, wer den Text haben will braucht nur Google zu bemühen - einfach hier klicken).
Da der Abschnitt aus der StVZO fällt, auf den sich dieses Urteil bezieht, fällt das »Schlupfloch« weg.

• WoMos und Bürofahrzeuge waren bereits vor '98, also vor dem Urteil, über 2,8 t nach Gewicht besteuert. Dies wurde allerdings von den wenigsten wahrgenommen, denn damals galt noch die Begrenzung von 80 km/h Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 2,8 t in Deutschland, welche erst später mit der Anpassung an eine einheitliche, EU-weite Regelung auf über 3,5 t angehoben worden ist.
Daher vermutlich auch der Rückschluß von ADAC und anderen Zeitschriften, dass es WoMo-Besitzer nicht treffen wird.

• Es sind nicht die »bösen SUV-Fahrer«, welche für den Wegfall der Steuer verantwortlich sind. Ganz sicher sind es aber auch nicht die »bösen Kleintransporter-Fahrer« oder die »bösen Geländewagenfahrer«. Das Urteil beruht auf der Klage eines Geländewagenfahrers. So gesehen haben sie die Initiative für die Art der Besteuerung gegeben. Die Summe aller derart besteuerter Fahrzeuge, sowie die Arroganz der Autohersteller, genau für dieses Schlupfloch für den deutschen Markt diesel- bzw. benzinfressende Monster zu bauen, haben wohl zu einem Aufhorchen und letztendlich zum Schließen der Lücke geführt.

• Einen »Bestandschutz« für Auflastungen gibt es natürlich. Es wird am Fahrzeug sowieso nichts geändert, auch die Eintragungen »Entspricht Kombinationskfz« wird nicht gestrichen. Es gibt aber keinen »Bestandschutz für Besteuerung«.

Auflastung bedeutet: Das zul.GG wird erhöht. Nicht mehr, nicht weniger.

Der böse, böse Staat

Anstatt sich über die vermeindliche Ungerechtigkeit zu beschweren sollten sich mal die Fahrer der betroffenen Gefährte länger an dem Auspuff ihres Gefährts richend beschäftigen. Wie? Der alte Bus aus dem Jahre '92 ohne jeglichen Kat oder Filter ist eine Umweltsau und darum macht man das nicht? Man ist ja nicht lebensmüde?

Der neue Geländewagen mit gigantischem Dieselaggregat rußt einem die Klamotten voll? Steuergerechtigkeit ist gut – solange nur die anderen zahlen?

Warum muss der Nachbar für seinen »umweltfeindlichen« Diesel mit Kat mehr bezahlen als der noch »umweltfeindlichere« Diesel ohne Kat pro Jahr kostet? Was sich ändern wird: Man muss das für sein Fahrzeug zahlen, was andere schon seit ewigen Zeiten für ihre Fahrzeuge zahlen müssen. Emissionsbezogen und auf den Hubraum bezogen. Es wird nicht unfair durch den wegfall des Schlupflochs, sondern fair.

Natürlich ist mir klar, dass einige ihre alten Diesel mit 2.4er Maschine ab 2005 798 € oder noch mehr KFZ-Steuer auf's Jahr berappen dürfen. Das ist nicht wirklich schön und wird auch den Wiederverkaufswert für die Fahrzeuge deutlich senken. Aber: Es muss nur das bezahlt werden, was andere auch dafür zahlen müssen...

Erst nachdenken, dann meckern. Danke.

Wohnmobil als Rettung für die Gewichtsbesteuerung?

Sollte die Besteuerung von Wohnmobilen sich nicht ändern, könnte ein regelrechter Boom beim Umschreiben auf WoMo/Bürofz, etc. erfolgen. Daher ist es nicht unbedingt unwahrscheinlich, wenn TÜV/Dekra/etc. die Richtlinien ab demnächst 1:1 umsetzt.

Informationen über den Umbau bzw. die Anforderungen zu WoMo und Bürofz sind unter anderem hier zu finden.

Dabei sollte nie vergessen werden: Selbst wenn das Fahrzeug als WoMo zugelassen ist: Das Finanzamt kann noch immer auf eine Vorführung bestehen und dann »Nö, wird nach Hubraum besteuert.« sagen. Weiterhin sei nochmals betont: Die Gewichtsbesteuerung bei WoMos auch erst bei >2.8 t zul.GG.

Alle Angaben ohne Gewähr aber nach bestem Wissen,
Martin »X_FISH« Schmidt, im Oktober 2004

Eine Ergänzung

Da ich per ICQ, IRC, E-Mail und natürlich auch auf Treffen gefragt worden bin ob ich »meine was da so alles steht«. Interessanterweise scheint sich angegriffen zu fühlen wer sich angegriffen fühlen will. Daher kurz und knapp zusammengefasst:

  • Ja. Ja, ich finde das die neuen Steuern für Wohnmobile eine Erhöhung sind und das häufig das Verhältnis von Nutzung pro Jahr zur für ein Jahr fällige Steuer nicht wirklich zusammenpasst. Nicht jeder hat das Geld für einen Stellplatz für sein Wohnmobil und kann es daher mit einem Saisonkennzeichen zulassen.
  • Ja. Ja es ist für Wohnmobilisten ein herber Schlag ins Gesicht bzw. ein tiefer Griff in den Geldbeutel.
  • Nein. Nein, das Schließen einer Gesetzeslücke ist für mich keine Steuererhöhung. Die Besteuerung für das einzelne Fahrzeug mag höher werden, allerdings wird lediglich das fällig, was eigentlich ohnehin fällig gewesen war (bezogen auf: Wegfall der Gewichtsbesteuerung bei Kombinationskraftfahrzeugen).
  • Nein. Nein, ein T4 mit Weekendbox (welche evtl. auch nur für den TÜV-Eintrag ausgeliehen wurde) ist nicht unbedingt auch ein WoMo. Wer sonst nicht einmal in seinem Bus schläft und trotzdem ein WoMo (teilweise unter nicht wirklich legalen Umständen) zugelassen bekommen hat, hat auch ein Wohnmobil.
    Ich kann nachvollziehen warum dies auch einige Finanzämter so sehen und einen T4 mit Weekendbox als »nicht wohnlich genug« einstufen.
  • Ja. Ja, ich kann verstehen das sich Leute ärgern wenn sie mehr bezahlen müssen und damit eigentlich nicht gerechnet hatten. Und wenn es auch nur 100 € sein sollten: 100 € haben oder nicht haben sind ein Unterschied. Für so ziemlich jeden.
  • Nein. Nein, ich glaube nicht das wirklich ausnahmslos alle die sich beschweren (was manchmal mehr wie jammern und meckern klingt) nichts davon gewusst haben. In den Fachzeitschriften wurde das Thema WoMo-Besteuerung oft vor 2005 angesprochen. In den Internetforen auch sehr, sehr oft. Sei es nun Vito, Vivaro, VW-Bus oder Ford Transit – in den Foren wurde es diskutiert und es wurden auch Tipps gegeben wie man sein Gefährt kostengünstig als WoMo oder Kombinationskfz zugelassen bekommt. Oftmals mitsamt den Warnungen, dass diese Gesetzeslücke in naher Zukunft wohl wegfällt.
    Kurzum: Die »völlige Ahnungslosigkeit« beruht entweder auf mangelnde Information oder konsequentes ignorieren von entsprechenden Informationen. Auch jene, gutgläubigen Menschen, welche sich bei eBay, mobile.de oder sonstwo einen Bären haben aufbinden lassen, tun mir leid – aber wenn sie sich bei jemandem beschweren sollten, dann bei demjenigen, welcher ihnen die rosaroten »Steuersparoase Wohnmobil«-Tipps gegeben hat.
  • Nein. Nein, ich sehe die Variante »Fahren mit Gas« nicht als »nutzen von einem Schlupfloch bis 2018«.
    Ein »Schlupfloch« ist von mir als »Lücke« definiert, welche einem irgendetwas ermöglicht was eigentlich so nicht gedacht war.
    Sowohl CNG als auch LPG wird über die niedrigere Mineralölsteuer subventioniert. Kein »Schlupfloch« sondern ein Anreiz vom Staat etwas Positives für die Umwelt zu tun – und das wird in der BRD nun einmal über den Geldbeutel erledigt. Oder haben auch Häuslesbauer, Käufer von Fahrzeugen mit PMS, Käufer von Fahrzeugen mit G-Kat und andere aufgrund ihrer Aktivitäten/Fahrzeuge steuerlich geförderte Menschen ein »Schlupfloch« genutzt?
  • Nein. Nein, ich sehe in meinem Standpunkt keine Doppelmoral. Ich fahre mit Gas, habe mich Anno 2003 gegen die Warnungen vieler »schlaue Menschen« durchgesetzt bzw. meine Entscheidung für Flüssiggas oft genug verteidigen müssen. Das ich jetzt das Glück hatte das Gas weiterhin subventioniert wird: Ich hatte eben Glück.
    Eine Doppelmoral wäre für mich beispielsweise zu forden »Richtig so! Diesel sollte 100 Euro pro Kubik an KFZ-Steuer kosten!« und ich selbst würde einen Diesel mit viel Hubraum und ohne jeglichen Kat, jegliches PMS fahren – mit »grünem Kennzeichen«, also gänzlich von der KFZ-Steuer befreit.
    Ich stehe hier auch nicht mit herausgestrecker Zunge und mache anderen eine lange Nase. Mich stört allerdings, dass die »Jammermentalität« mancher, welche eigentlich informiert sind oder informiert hätten sein können, sehr ausgeprägt zu sein scheint.
Achtung: Die folgenden Informationen sind inzwischen veraltet. Sie werden als Archiv jedoch weiterhin auf dieser Seite verfügbar bleiben.


Vor allem die Dieselfahrer wissen worum es geht, wenn das Wort »Auflastung« fällt: Weniger Steuern zahlen, da nach Gewicht besteuert wird. Normalerweise werden die T4 als Pkw zugelassen und dementsprechend nach Hubraum besteuert. Nach einer Auflastung wird das Fahrzeug nach Gewicht besteuert und kommt somit deutlich billiger im Unterhalt.

Wichtig: Durch das Auflasten wird der T4 nicht zum Lkw, sondern kann zum Kombinationskraftfahrzeug umgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass er nach wie vor als Pkw läuft und natürlich auch dementsprechend versichert wird. Die Versicherung für einen Lkw ist in der Regel deutlich teurer als die eines Pkws, daher eben nicht als Lkw zulassen.

Achtung: Auflasten bedeutet, dass das zulässige Gesamtgewicht erhöht wird. Es erfolgt nicht automatisch auch der Eintrag »Fahrzeug entspricht Kombinationskfz« in Brief und Schein. Dieser Eintrag kann gleichzeitig mit dem Auflasten vom Prüfer vorgenommen werden, aber es ist kein Automatismus dahinter. Daher sich vor dem Auflasten mit dem Prüfer unterhalten, auf das Vorhaben hinweisen und evtl. dieses Seiten ausdrucken und mit zur Prüfungsstelle nehmen.

Erst der Eintrag »entspricht Kombinationskfz« ist für das Finanzamt das »Signal«, das Fahrzeug nach zulässigem Gesamtgewicht zu besteuern.

Bei den »sonstigen Kfz« (z.B. Wohnmobil oder Bürofahrzeug) ist der Eintrag »entspricht Kombinationskfz« nicht erforderlich bzw. nicht möglich. »Sonstige Kfz« werden ab einem zulässigen Gesamtgewicht größer als 2,8 t ebenfalls nach Gewicht und nicht mehr nach Hubraum besteuert.

Weiterhin gelten dann für das Kombinationskraftfahrzeug keine Begrenzungen wie für einen Lkw (Fahrverbote, etc.), sondern es wird wie ein »schwerer Pkw« gehandhabt.

Bei Dieselfahrzeugen (und älteren Benzinern) resultiert die Auflastung meistens in einer Halbierung der zu zahlenden Kfz-Steuer. Auf die Versicherung hat das Auflasten eigentlich keine Auswirkungen – zumindest sind keine bekannt. Nunja, von ein paar verwirrten Versicherungsvertretern mal abgesehen, die aufgelastete Fahrzeuge anschließend als Lkws versichern wollten...

Wer bei der Versicherung (eventuell) auch noch sparen möchte, kann seinen T4 nach entsprechenden Umbaumaßnahmen als Wohnmobil zulassen. Der Fachbegriff: »Sonstiges Kfz WoMo« oder auch »Sonstiges Kfz Büromobil« – allerdings soll das an dieser Stelle nicht das Thema sein. Nur ganz kurz: Für WoMo oder Büromobile gibt es Richtlinien was verbaut sein muss. Diese sind beim TÜV zu hinterfragen bzw. liegen (zumindest für Wohnmobile) beim TÜV als kleine Broschüre parat.

Abkürzungen

Im folgenden Text werde ich gelegentlich Abkürzungen verwenden. Die meisten sollten bekannt sein, die weniger bekannten habe ich hier kurz zusammengefasst:

aaS: amtlich anerkannter Sachverständiger = die Leute bei TÜV/Dekra (i.d.n.B), welche Eintragungen in den Fahrzeugbrief vornehmen dürfen.

GA: Gutachten

i.d.n.B: in den »neuen Bundesländern«. Die Dekra i.d.n.B darf mehr als die Dekra in den »alten Bundesländern«. Um nicht immer den Bandwurm schreiben zu müssen habe ich diese Abkürzung gelegentlich verwendet.

StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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Der Inhalt dieser Seite wurde zuletzt am 21. August 2014 bearbeitet.
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