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Teil eines alten Fahrzeugbriefs, November 2013

Zulassungsverfahren: Ablauf und benötigte Dokumente

Das Ummelden eines gebrauchten Fahrzeugs nach dem Kauf ist eigentlich kein Hexenwerk. Trotzdem scheinen Fragen über den Ablauf in Internetforen immer wieder für ellenlange Diskussionen führen zu können. Daher fasse ich in dieser Rubrik auf wenigen Seiten ein paar Informationen zusammen, welche immer wieder hinterfragt werden.

Deeplink Dokumente

Als Dokumente, welche man für das Zulassungsverfahren braucht, werden häufig noch die alten Bezeichnungen verwendet. Dabei heißt der Fahrzeugschein schon seit 2007 »Zulassungs­bescheinigung Teil I« und der Fahrzeugbrief ist die »Zulassungsbescheinigung Teil II«.

Ein alter Fahrzeugbrief (wird seit 2007 in Deutschland nicht mehr ausgegeben)
Ein alter Fahrzeugbrief (wird seit 2007 in Deutschland nicht mehr ausgegeben)
Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Zulassungsbescheinigung Teil II
(früher: Fahrzeugbrief)

Weil am 01.03.2007 die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten ist, werden seit diesem Termin die neuen Dokumente ausgegeben. Die bis zum Stichtag gültigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wurden von den Bestimmungen in der FZV abgelöst.

Sollte noch jemand einen alten Brief oder Schein haben, besteht jedoch kein Zwang zum Umtauschen. Wenn das Fahrzeug verkauft wird, müssen jedoch die neuen Dokumente verwendet werden. Auch wenn man »nur« umzieht und ein anderer Wohnsitz eingetragen werden muss.

Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil I
(früher: Fahrzeugschein)

Früher hat ein Eintrag in einem der zahlreichen Felder des Fahrzeugbriefs dafür ausgereicht und man hat einfach einen neuen Fahrzeugschein erhalten.

Gerade beim VW T4 oder anderen Fahrzeugen, welche häufig lange den Besitzer nicht wechseln, könnte man noch einen alten Brief und Schein beim Kauf zu Gesicht bekommen.

Auch wenn das Fahrzeug abgemeldet übergeben wird, müssen Schein und Brief vom Verkäufer ausgehändigt werden. Aber dazu weiter unten mehr auf dieser Seite.


Was gelegentlich übersehen wird: Auch die Kennzeichen sind ein amtliches Dokument. Daher gehören sie nicht etwa dem Verkäufer, sondern gehören mit zu den Unterlagen, welche der Käufer zwingend erhalten muss. Außer natürlich der Verkäufer hat das Fahrzeug schon abgemeldet. Dann kann er mit den Kennzeichen tun und lassen was er will.

Diverse Dokumente – auch das Kennzeichen
Diverse Dokumente – auch das Kennzeichen

Und so könnte es bei der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer aussehen: Die beiden Zulassungsbe­scheinigungen, die Kennzeichen und evtl. sogar noch der letzte Prüfbericht. Der ist aber eigentlich überflüssig, denn in der Zulassungsbe­scheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) ist der nächste HU-Termin vermerkt.

Was man sonst noch braucht und bei der Zulassungsstelle dabei haben muss, ist weiter unten auf dieser Seite zu lesen.


Deeplink Arten der Ummeldung

Nach dem Kauf kann man grob zwischen zwei Varianten der Ummeldung unterscheiden. Die eine Variante ist, dass das Fahrzeug bereits abgemeldet wurde. Das Fahrzeug darf somit nicht mehr auf der Straße bewegt werden. Damit man als Käufer das Fahrzeug auf eigener Achse überführen darf, muss es entweder zugelassen werden oder man besorgt sich ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen.

Bequemer für den Käufer ist es, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist. Dann kann man auch wirklich von einer Ummeldung sprechen. Denn genau genommen ist das Zulassen eines bereits abgemeldeten Fahrzeugs kein Ummelden sondern eine Wiederinbetriebnahme.

Damit wären wir dann auch schon wie die beiden üblichsten Fälle im Detail ablaufen und welche Dokumente man dazu braucht.

Deeplink Der Ablauf in den beiden üblichsten Fällen

Nach dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs gibt es zwei varianten wie es weitergeht. Entweder es handelt sich um eine »Wiederinbetriebnahme mit Halterwechsel« oder um die »Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel«. Auf der Website der Zulassungsstelle Neu-Ulm[1] sind Checklisten, was man für den jeweiligen Fall dabei haben muss, zu finden.

Die beiden wichtigsten Paragraphen der FZV bezüglich eines Halterwechsels sind §13 FZV[2] (Mitteilungspflichten) und §14 FZV[3] (Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung). Wer mehr bezüglich des Ummeldens erfahren will, findet dort die gesetzlichen Grundlagen.

Der Ablauf ist im Groben und Ganzen immer gleich. Man muss alle benötigten Dokumente mit zur Zulassungsstelle bringen. Die Gebühren konnen in der Regel entweder bar oder auch mit Karte bezahlt werden. Aber was für Dokumente benötigt man eigentlich?

Wird das Fahrzeug abgemeldet übergeben, so handelt es sich um eine »Wiederinbetriebnahme mit Halterwechsel«. Diese Variante wird in der Regel dann gewählt, wenn das Fahrzeug in der Nähe steht und man als Käufer problemlos das Ummelden vollziehen und danach das Fahrzeug mit der neuen Zulassung überführen kann – oder wenn der Verkäufer einem kein zugelassenes Fahrzeug geben will.

Neben dem Personalausweis sind unter anderem folgende Dokumente notwendig:

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungs-Bestätigungsnummer gemäß § 23 Abs. 3 FZV[4])
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29)

Wenn der Verkäufer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat, kann die Überführung des Fahrzeugs mit der noch vorhandenen Zulassung erfolgen. Wird dabei der Kreis gewechselt, handelt es sich um eine »Umschreibung von außerhalb«.

Ich habe mir in den letzten beiden Jahren zwei Motorräder gekauft. Die Vorbesitzer hatten die Maschinen nicht abgemeldet, sondern sie mir zwecks Ummeldung auf ihren Namen zugelassen samt Papieren ausgehändigt. Für sie entstand dabei kein Risiko. Durch Dokumentation des Zeitpunkts vom Eigentumsübergang waren sämtliche Rechte und Pflichten als Halter bereits auf mich übergegangen. Beim Verkauf eines Motorrads durch mich hatte ich daher auch keine Probleme dem Käufer nach erfolgter Zahlung Maschine und Papiere auszuhändigen.

Aber zurück zum dem was die Zulassungsstelle bei einer »Umschreibung von außerhalb« sehen will. Neben dem gültigen Personalausweis des Halters sind notwendig:

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungs-Bestätigungsnummer gemäß § 23 Abs. 3 FZV[4])
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29)
  • bisherige Kennzeichen

Wie weiter oben auf dieser Seite zu lesen gehören die Kennzeichen bei einem zugelassenen Fahrzeug zum Fahrzeug und sind nicht Eigentum des Verkäufers. Manche Verkäufer beharren leider unwissend darauf, dass sie »für das Kennzeichen bezahlt haben« und es unter Umständen »behalten wollen weil es ein Wunschkennzeichen war«.

Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber trotzdem ist ein Kennzeichen mit Siegel eines zugelassenen Fahrzeugs ein Dokument. Dieses Dokument ist beim Verkauf des Fahrzeugs zu übergeben.

Eigentlich ist der Aufwand gering. Wenn man alle Dokumente beisammen hat, sollte es am Tresen bei der Zulassungsstelle auch keine Probleme geben. Lediglich die »eVB-Nummer« könnte dem einen oder anderen noch unbekannt sein? Kein Problem: Zur eVB-Nummer habe ich auf einer separaten Seite ein paar Informationen zusammengefasst.


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