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Auflastungsfeder mit rosa Farbmarkierung in einem VW T4 (Bild um 90° gedreht), Mai 2008

DeeplinkAuflasten: FAQ

FAQ steht für »frequently asked questions«, also »immer wieder auftretende Fragen«. Die häufigsten habe ich hier zusammengetragen und mich um möglichst verständliche Antworten bemüht. Sollte dennoch etwas unklar sein oder noch Fragen offen bleiben einfach noch bei den Problemen nach dem Auflasten vorbeischauen oder mit mir Kontakt aufnehmen.


Ist der T4 nach dem Auflasten jetzt ein LKW?
Nein. Es ist ein Kombinationskraftfahrzeug oder ein Wohnmobil (je nachdem was verbaut worden ist) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,81 t. Das WoMo sei nur deshalb erwähnt, da viele ihren T4 zum Sparen von Versicherungsgebühren als WoMo betreiben.

Brauche ich jetzt einen Fahrtenschreiber?

Jein. Denn nur bei gewerblichem Gütertransport mit einem zul. Zuggesamtgewicht von über 3,5 t ist der Fahrtenschreiber vorgeschrieben. Ein Beispiel: T4 mit 2,81 t + 700 kg Anhänger (jeweils zulässige Gesamtgewichte) in Verbindung mit einer gewerblichen Nutzung: Fahrtschreiber ist vorgeschrieben.

Meldet sich das Finanzamt automatisch und überweist mir das Geld zurück?

Jein. Bei einigen kam der Bescheid automatisch, andere mußten noch mit einem formlosen Schreiben Widerpruch beim Finanzamt erheben.
Wichtig: Es gilt der Tag des Ausstellens des Fahrzeugscheines. Nicht der Tag andem die Auflastung von TÜV oder Dekra abgenommen worden ist.

Darf ich auf dem Gehweg parken?

Jein. Im § 12 der StVO (Straßenverkehrsordnung) wird im Abs. 3a lediglich »Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften« das Parken verboten. So gesehen darf auch ein aufgelasteter T4 mit einem zul.GG. von >2,8 t zumindest mal innerorts parken (gegenteiliges wurde auch schon in Foren behauptet).

Verkehrszeichen 315
Verkehrszeichen 315
Aber: Das Verkehrsschild »Parken auf Gehwegen« (§ 42, Zeichen 315) »erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen«.

Dort darf somit kein aufgelastetes Fahrzeug abgestellt werden.

Sollte kein Zeichen 315 zu sehen sein und Parkplatzmarkierungen »schreiben« beispielsweise einen Parkplatz halb auf dem Gehweg und halb auf Straße vor, so darf ein aufgelastetes Fahrzeug dort nicht abgestellt werden. Parkplatzmarkierungen sind keine amtlichen Verkehrszeichen.

Wird der Verkehr nicht behindert, kann das aufgelastete Fahrzeug also neben dem Gehweg abgestellt werden, die Markierungen müssen nicht beachtet werden.

Zwei Urteile bezüglich Parkplatzmarkierungen auf der Straße:

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)

Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83.


Abschließend noch ein Hinweis zu Markierungen auf der Straße im Allgemeinen. Damit man durch Markierungen vorgegebene Gebote und Verbote beachten, müssen sie natürlich auch erkennbar sein. Entgegen der landläufigen Meinung man müsse bei Schnee sich nicht um Markierungen kümmern oder kann sich mit »Als da Schnee lag habe ich das nicht gesehen« herausreden muss der Fahrzeugführer mit dem Vorhandensein von Markierungen rechnen.

Im Klartext: Aufgelastete Fahrzeuge dürfen nicht auf Gehwegen parken. Aber: Es ist von außen nicht gleich zu erkennen, ob ein Fahrzeug aufgelastet worden ist oder nicht, daher wird sicherlich nicht »auf Verdacht« ein Strafzettel ausgestellt.

Darf man dann nur noch 80 km/h fahren?

Nein. Es ist ja kein LKW und außerdem beginnt die Regelung von wegen 80 km/h erst bei 3,5 t. Eine Gesetzesänderung ist aufgrund der vielen Unfälle mit Kleintransportern im Gespräch, aber noch ist nichts entschieden.

Maximal 2,8 t Gesamtgewicht
Maximal 2,8 t Gesamtgewicht
Darf man über Brücken fahren, die nur bis 2,8 t zugelassen sind?

Ja. Sofern das Fahrzeug nicht mehr als 2,8 t reales Gewicht hat. Bei Brücken zählt das reale Gewicht, nicht das zulässige Gesamtgewicht.

Was bei Brücken gilt, hat natürlich auch bei Straßen oder sonstigen Gewichtsbeschränkungen wie 1,5 t oder 2 t die gleiche Einschränkung. Es wird immer das reale Gewicht beschränkt.

Sind Sitzplätze Pflicht oder reichen genügend Sitzhaltepunkte und montierte Gurte?

Es müssen keine Sitze oder Sitzbänke montiert sein, aber die Haltepunkte sowie Gurte sollten verbaut sein. Eigentlich genügen auch die intakten Gurthalterungspunkte, da dort jederzeit Gurte montiert werden könnten. Dem Personentransport steht also nur ein kurzer Einbau der Sitze und Gurte im Wege. Dies ist ja Bestandteil der Funktion als Kombinationskraftfahrzeug: Sowohl der Transport von Gütern als auch der von Personen soll möglich sein.

Sind Fenster hinten Pflicht?

Ja. Wenn der Fahrgastraum nicht mit einer Trennwand vom Cockpit abgetrennt ist, so genügt pro Sitzreihe ein Fenster. Bei einer Sitzreihe wäre also ein Fenster in der Heckklappe oder eins in einem der Seitenteile ausreichend.
Ist der Fahrgastraum mit einer Trennwand vom Cockpit abgetrennt, müssen auch bei einer Sitzreihe bereits zwei Fenster vorhanden sein. Sei es nun eins in der Heckklappe und eins in einem der Seitenteile oder aber zwei Fenster in den Seitenteilen – beides ist möglich.
Achtung: Bei Flügeltüren zählen die beiden Fensterchen nicht jeweils als ein Fenster, die Heckklappe wird auch bei geteilten Fenstern als »ein Fenster« gerechnet.

Wenn ich die Achslasten zusammenzähle, habe ich dann das zulässige Gesamtgewicht?

Zweierlei Antworten wurden mir gegeben:

Nein. Die Achslasten geben ja nur an, wieviel Gewicht pro Achse das Maximum darstellen. Einfach mal vorstellen: Man müßte das Fahrzeug ansonsten exakt beladen und darf weder beim Anfahren, Bremsen noch in Kurven das Gewicht bzw. dessen Verteilung verändern, da ja sonst die Belastung der Achsen sich verändert. Daher sind die Achslasten addiert immer höher als das zulässige Gesamtgewicht.

Ja. Die Achslasten können ja nur im Ruhezustand des Fahrzeuges gemessen werden. Es sind daher dementsprechend Toleranzen mit einberechnet, welche somit das zusammenzählen der Achslasten zur Ermittlung des zul.GG zulassen.

Für das »Ja« würde die Formulierung von VW sprechen, dass Fahrzeuge mit einer Summe der Achslasten von 2840 kg ohne technische Bedenken aufgelastet werden können. Ferner sollte man bedenken, dass beispielsweise beim Bremsen das Gewicht des beladenen Fahrzeuges »nach vorne wandert« und somit eine deutlich höhere Belastung auf der Vorderachse liegt, als bei einer Messung im Ruhezustand des Fahrzeuges.

Muß ich hinten Scheiben zuschweißen lassen?

Nein. Schließlich ist es kein Lkw sondern ein Kombinationskraftfahrzeug und Pkw.

Muß ich die hinteren Sitzbänke ausbauen lassen und die Gurthalterungen zuschweißen lassen?

Nein. Schließlich ist es kein Lkw sondern ein Kombinationskraftfahrzeug und Pkw.

Muß eine Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum vorhanden sein?

Nein. Schließlich ist es kein Lkw sondern ein Kombinationskraftfahrzeug und Pkw.

Muß das Sonntagsfahrverbot für Lkws beachtet werden?

Nein. Schließlich ist es kein Lkw sondern ein Kombinationskraftfahrzeug und Pkw.

Kann man mit den originalen Alufelgen auflasten?

Ja. Man kann beispielsweise einen MV mit den original VW Alurädern auflasten. Man muß keine Stahl- oder andere Alufelgen kaufen. Die Originalfelgen von VW sind für Auflastungen geeignet, aber die Reifen müssen natürlich auch zu den Achslasten passen.
 
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