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Auflastungsfeder mit rosa Farbmarkierung in einem VW T4 (Bild um 90° gedreht), Mai 2008

DeeplinkAuflasten: Paragraphen

Bevor ich auf den Ablauf eingehe noch ein paar Informationen über Paragraphen, wer was eintragen bzw. bescheinigen darf und vor allem was genau gemeint ist. Da ich mich beim Ablauf auf diese Informationen beziehe, sollte dieser Teil ebenfalls gelesen werden. Vielen Dank an dieser Stelle für die tatkräftige Hilfe all jener, die mich beim »sich durch den Paragraphendschungel kämpfen« unterstützt haben.

Primär geht es bei Eintragungen um folgenden Paragraphen der StVZO:

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

Über die Seite www.stvzo.de können die kompletten Texte bequem erreicht werden, daher spare ich es mir, die Texte hier reinzukopieren.

Unterschied »Anbaubescheinigung« und »Eintragung im Brief«

Es kommt darauf an, was für ein Fall vorliegt. Wenn...

...laut §19(3), dann wird keine Briefeintragung verlangt, sondern eine »Anbaubescheinigung« ausgestellt. Diese kann vom TÜV oder Straßenverkehrsamt (umgangssprachlich auch Zulassungsstelle genannt) in den Brief eingetragen werden. Das Amt übernimmt dann die Daten aus der Anbaubescheinigung).

Die Anbaubescheinigung kann von allen Überwachungsorganisationen wie z.B. FKÜ, GTÜ, KÜS, etc. und von den technischen Prüfstellen TÜV (im Westen) und Dekra (i.d.n.B) ausgestellt werden.

Beispiele:
• In einem bereits aufgelasteten Fahrzeug werden Federn verbaut, die den Vermerk »zur Auflastung geeignet« im Teilegutachten haben. Weiter unten unter »Mit Umbaumaßnahmen (»fremde Federn«)« wird exakt dieser Fall beschrieben: »Auflastungsfreigabe« von VW, Federn von Drittanbietern mit zur Auflastung geeigneten Federn versehen.
• Ein noch nicht aufgelastetes Fahrzeug bekommt zur Auflastung geeignete Federn verbaut, aber es wird keine Änderung an den Achslasten vorgenommen.
Bei einer (späteren) Auflastung muss das Teilegutachten der Federn natürlich zur Vorlage mitgeführt werden, damit die Achslasten und das zul.GG übernommen werden kann.
...laut §19(2), dann ist eine Briefeintragung unumgänglich, eine Anbaubescheinigung reicht nicht aus.

Beispiele:
• Die gewünschten Federn sind nicht für Modell zugelassen. Dann kann eine Prüfung vom TÜV durchgeführt werden, ob die Federn den Anforderungen (der zur Auflastung notwendigen Achslasten) genügen.
• Umbau von Vorderachse, beispielsweise aus einem verunfallten T4 in einen anderen T4 mit zu geringer Achslast vorne.

Beide Varianten sind natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Im Letzten der beiden Fälle ist daher nur der TÜV bzw. die Dekra i.d.n.B in der Lage, eine solche Abnahme durchzuführen. GTÜ und Dekra (»alte Bundesländer«) dürfen eine solche Abnahme nicht vornehmen.

Im Ersten Fall kann jeder Sachverständige einen entsprechenden Schrieb ausstellen, dessen Inhalt die Zulassungsstelle dann in den Brief einträgt und einen neuen Fahrzeugschein ausstellt.

Kurz und bündig: Es kann nicht immer jeder Prüfer eine Auflastung vornehmen. Bei TÜV bzw. der Dekra i.d.n.B muss es aber auf jeden Fall gehen – außer es ist vom Fahrzeug her nicht möglich.
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