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Auflastungsfeder mit rosa Farbmarkierung in einem VW T4 (Bild um 90° gedreht), Mai 2008

DeeplinkAuflasten: Steuerinformationen

Achtung: Die folgenden Informationen sind inzwischen veraltet. Sie werden als Archiv jedoch weiterhin auf dieser Seite verfügbar bleiben.


Nachdem in der Steuertabelle zu entnehmen war, ob sich eine Auflastung rechnet oder nicht, gehe ich auf dieser Seite etwas genauer auf die Unterschiedlichen Kritierien für die gerne auch als »Gewichstbesteuerung« oder »LKW-Besteuerung« genannte Besteuerung ein. Aber gleich vorneweg (um es mal wieder klarzustellen): Es geht hier nicht um das Ummelden eines Fahrzeuges zum LKW um diese Besteuerung zu erhalten.

Die »Sonstigen Kfz« (Wohnmobil, Bürofahrzeug) und das Kombinationskraftfahrzeug können nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden.

Die Bemessungsgrundlage nach §8 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz):

Die Steuer bemisst sich
  1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
     
  2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Klingt doch alles ganz einfach, oder? Nunja es gibt einen ganzen Batzen von Hubraumstaffelungen, die wiederum gepaart mit Schadstoffklassen. Deren komplette Auflistung ich mir hier spare, jeder kann sich beispielsweise unter www.kfz-steuer.de für sein Fahrzeug die Steuern ausrechnen lassen.

Eigentlich soll es hier ja auch »nur« um die Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht gehen. Ein paar einfache Stichpunkte:

  • Keine Besteuerung nach Gewicht wenn das Fahrzeug unter 2,8 t hat (außer bei LKWs)
  • »Sonstige Kfz« (WoMo, Bürofahrzeug) werden bei mehr als 2,8 t sozusagen »automatisch« nach zul.GG. besteuert
  • PKW mit mehr als 2,8 t werden nicht automatisch nach zul.GG. besteuert

Nun das Ganze noch etwas ausführlicher damit es verständlicher wird.

Zum ersten Punkt: Nach den Angaben von §8 KraftStG könnte man sich denken, dass ein »Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil« (oder auch Bürofahrzeug) weder ein Kraftrad noch ein PKW ist und daher wie ein als LKW zugelassenes Fahrzeug in jedem Fall nach Gewicht zu besteuern sei. Dem ist leider nicht so. Die Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht setzt für diese Fahrzeuge erst bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg ein.

Zum zweiten Punkt: »Sonstige Kfz« (WoMo, Bürofahrzeug) werden bei den Zulassungsstellen als selbige eingetragen und sind auch direkt für das Finanzamt ersichtlich. Hat beispielsweise ein Wohnmobil unter oder exakt 2,8 t, so wird es nachwievor nach Hubraum besteuert. Hat das Fahrzeug mehr als 2,8 t müßte vom Finanzamt automatisch der korrekte Bescheid zugestellt werden. Aber Vorsicht: Wird das Wohnmobil als PKW zugelassen gilt dies natürlich unabhängig von der Ausstattung. Daher wird nach Hubraum besteuert.

Zum dritten Punkt: Ein (aufgelasteter) PKW entspricht nicht zwangsläufig einem »Kombinationskraftfahrzeug«. Fehlt der Vermerk zu Ziffer 1 unter Ziffer 33 (»Fahrzeug entspricht Kombinationskraftfahrzeug«), so ist das Fahrzeug nachwievor als PKW zu besteuern. Unter Ziffer 1 steht auch nach einer Auflastung in der Regel »PKW« und unter den Bemerkungen wird die Ergänzung bezüglich des Kombinationskraftfahrzeuges hinzugefügt.

Auch wenn das Fahrzeug nicht den Vermerk »Kombinationskraftfahrzeug« in Fahrzeugbrief/-schein aufweist, kann es vom Finanzamt als Kombinationskfz besteuert werden. Manche Finanzämter übernehmen einen Widerspruch ohne Vorführung des Fahrzeuges, andere Finanzämter wollen das Fahrzeug vorgeführt bekommen.

Es sind mir auch Fälle bekannt, bei denen das Fahrzeug keinen Vermerk »Kombinationskraftfahrzeug« erhalten hat, aber ohne Probleme oder einen einzulegenden Widerspruch vom Finanzamt nach zul.GG. besteuert worden ist. Dafür gibt es aber keineswegs eine »Garantie« – auch wenn in Internetforen immer wieder von einigen »Glücklichen« dies so dargestellt wird.

Abschließend noch zwei amtliche Leitsätze, die dazugehörigen Gerichtsurteile können mit einer Suchmaschine im Web schnell und einfach gefunden werden:

»Kombinationskraftwagen sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.«

»Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.«

DeeplinkAusnahmen von der Regel

Achtung: Die folgenden Informationen sind inzwischen veraltet. Sie werden als Archiv jedoch weiterhin auf dieser Seite verfügbar bleiben.


Zwei Ausnahmen von der Regelung »unter 2,8 t wird alles nach Hubraum besteuert« sind mir bekannt:

  • Bürofahrzeug mit ca. 160 Euro Steuer (zwischen 2610 und 2800 kg zul.GG.)
  • Abgelasteter T4 California mit ca. 148 Euro Steuer (2500 kg zul.GG.)

Beide Fahrzeuge sind »sonstige Kfz« unter 2,8 t zul.GG., sie wurden aber trotzdem nach dem zul.GG. besteuert. Jedoch muss gerade bei einem WoMo aufgepasst werden wie es mit der Nutzlast aussieht. Nicht das nachher nach dem Zuladen von Gasflasche, Mineralwasserkasten und drei Dosen Ravioli außer dem Fahrer niemand mehr mitfahren darf.

Diese Ausnahmen von der Regel sind wohl von Bundesland zu Bundesland verschieden und gehen eventuell nur mit einer Vorführung des Fahrzeuges beim Finanzamt von statten.

Als ich bei dem für mich zuständigen Finanzamt nachgefragt habe, wurde mir die ganz oben beschriebene Auskunft erteilt. Sprich: »Unter 2,8 t wird alles nach Hubraum besteuert«.

Mal abgesehen von der Ungewissheit, ob bei unter 2,8 t auch eine Besteuerung nach Gewicht möglich ist sollte man nicht vergessen, das der T4 ansich schon recht viel wiegt. Was bringt einem eine Steuerersparnis dank Ablastung, wenn einem dafür ein oder gar mehrere Sitzplätze gestrichen werden bzw. man bei einer Kontrolle mit Wiegestation tief in die Tasche greifen darf. Gerade Wohnmobile oder wohnmobilartig ausgebaute bzw. verwendete Fahrzeuge werden in den Urlaubszeiten für eine Überprüfung der Achslast herausgezogen.

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